Tibet-Politik

Keine Aufhebung des EU-Embargos für Waffenlieferungen an China

18. Dezember 2003
Brüssel – Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Waffenverkäufen an China
Das Europäische Parlament

  • in Kenntnis der Erklärung zu China, die der Europäische Rat am 26. Juni 1989 in Madrid nach der damaligen brutalen Repression in China abgegeben hat, womit ein Embargo für den Waffenhandel mit China verhängt wurde, dessen Geltungsbereich der nationalen Auslegung überlassen wurde,
  • in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2003,
  • unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des sechsten Gipfeltreffens zwischen China und der Europäischen Union vom 30. Oktober 2003 in Peking,
  • unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union und China vor kurzem politische Strategiepapiere zu den Beziehungen EU-China vorgelegt haben, die beide einen Weg für die Entwicklung der Beziehungen in den kommenden Jahren weisen,
  • unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren hinsichtlich der Länder oder Regionen, in denen erhebliche Spannungen andauern,
  • gestützt auf Artikel 37 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
    1. unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2003 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, worin es auf einer friedlichen Lösung der Taiwan-Frage durch einen Dialog über die Straße von Taiwan hinweg beharrt und China auffordert, die Raketen in den Küstenprovinzen an der Straße von Taiwan abzuziehen,
    2. in der Erwägung, dass die Politik gegenüber China notwendigerweise folgende drei Schlüsselfaktoren berücksichtigen muss: die Entwicklung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, die Rolle Chinas in der Weltpolitik sowie die wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union,
    3. in der Erwägung, dass China und die Union einem multilateralen Konzept, der Nichtverbreitung von Kernwaffen, der Rüstungskontrolle und der Abrüstung hohe Bedeutung beimessen,
    4. in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in der Volksrepublik China in den letzten Jahren zwar verbessert hat, aber nach wie vor unbefriedigend ist, da die Unterdrückung der Grundfreiheiten sowie Folter, Misshandlung, unwürdige Behandlung von HIV/Aids-Kranken, willkürliche Festnahmen, die hohe Zahl der jährlichen Todesurteile und der Mangel an Achtung und Schutz der Rechte von Minderheiten anhalten,
    5. unter Hinweis darauf, dass von Anfang an keine greifbaren Fortschritte im Menschenrechtsdialog EU-China erzielt wurden,
    6. angesichts des Vorschlags einiger Mitgliedstaaten, das Waffenembargo gegen China aufzuheben,
      1. ist der festen Überzeugung, dass China erst wirkliche Fortschritte im Bereich der Menschenrechte nachweisen muss, bevor die Europäische Union die Aufhebung des Embargos erwägen kann;
      2. ist der Auffassung, dass es angesichts der chinesischen Drohungen gegenüber Taiwan der falsche Zeitpunkt ist, den Weg für die Aufhebung des EU-Waffenembargos zu ebnen;
      3. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten, einschließlich der Beitritts- und der Bewerberländer, auf, an dem EU-Embargo für den Waffenhandel mit der Volksrepublik China festzuhalten und die bestehenden nationalen Beschränkungen für diese Waffenverkäufe nicht zu lockern;
      4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Beitritts- und der Bewerberstaaten, sowie der Regierung der Volksrepublik China zu übermitteln.
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