ERBSCHAFT & VERMÄCHTNIS

ERBSCHAFT & VERMÄCHTNIS

Jetzt kostenlos unseren Ratgeber „Ihr Vermächtnis für Tibet“ anfordern!

Mit Ihrem letzten Willen sorgen Sie vor. Nicht nur für die Menschen, die Ihnen nahe stehen, sondern auch für die Welt, die Sie und wir alle den nächsten Generationen hinterlassen. Viele Menschen fühlen in ihrem Herzen eine enge Verbundenheit mit dem 14. Dalai Lama und dem tibetischen Volk.

Wir haben daher einen Ratgeber erstellt, der Ihnen einen ersten Überblick bietet, was Sie bei der Regelung Ihres Nachlasses berücksichtigen sollten. Er gibt Ihnen außerdem Hinweise, wie Sie die Zukunft des tibetischen Volkes in Ihrem Sinne mitgestalten können. Unseren Ratgeber Ihr Vermächtnis für Tibet können Sie jetzt per E-Mail unter info@savetibet.de oder mit dem folgenden Formular kostenlos per Post anfordern!

Erbschaftsbroschuere

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Sie haben weitere Fragen? Gerne!

Sie fragen sich, wie sie dazu beitragen können, die einzigartige Kultur Tibets zu bewahren und für den Schutz der Menschenrechte langfristig einzutreten.

Eine Möglichkeit ist die Berücksichtigung der International Campaign for Tibet in Ihrem Nachlass. Für Ihre Fragen rund um dieses Thema steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner zur Verfügung:

Herr Markus Feiler (Leiter Marketing & Kommunikation)
International Campaign for Tibet Deutschland e. V.
Schönhauser Allee 163
10435 Berlin
E-Mail: info@savetibet.de
Tel.: 030 / 27 87 90 86

Weitere Möglichkeiten zur Vermögensweitergabe

ERBVERTRAG

An Stelle eines Testaments können Sie Ihre Erbfolge oder den Verbleib von Nachlassgegenständen auch mit einem Erbvertrag festlegen. Hierbei gibt es einige Unterschiede zum Testament.

Es handelt sich nicht um eine einseitige Willenserklärung, sondern um einen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, der zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag können grundsätzlich nicht einseitig widerrufen haben. Es ist aber möglich, einen ausdrücklichen Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt zu vereinbaren. Von Anfechtungs- und anderen gesetzlichen Nichtigkeitsgründen abgesehen, kann ein Erbvertrag im Übrigen nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner durch notariell zu beurkundenden Vertrag geändert oder aufgehoben werden.

Erbverträge werden häufig von Eltern und ihren Kindern, Ehegatten oder Lebensgefährten geschlossen. Diese Form ist besonders ratsam, wenn gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbart werden sollen, die schon zu Lebzeiten Wirkung entfalten sollen (Bsp.: Verpflichtung zur Pflege im Alter, Unternehmensnachfolge). Mit einem Erbvertrag ist es Ihnen möglich, sehr wichtige Menschen in Ihrem Leben, wie jene, die Sie pflegen oder Partner aus nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft, besonders zu schützen und abzusichern. Auch kann ein (teilweiser) Pflichtteilsverzicht mit einem Pflichtteilsberechtigten vertraglich vereinbart werden. Die Möglichkeit zur freien Verfügung über Ihr Vermögen zu Lebzeiten bleibt uneingeschränkt erhalten, soweit der Erbvertrag nichts Abweichendes regelt.

 

SCHENKUNG

Bereits zu Lebzeiten steht es Ihnen offen, eine Schenkung vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Sie an der Freude des Beschenkten direkt teilhaben können. Darüber hinaus können Sie bestimmen, dass mit dem Ableben eine vorher festgelegte Schenkung vollzogen wird. Auch die International Campaign for Tibet ist Ihnen für eine Schenkung zur Unterstützung unserer Arbeit für das tibetische Volk sehr dankbar.

 

IMMOBILIEN

Für Immobilieneigentümer ist die Errichtung eines Testaments häufig empfehlenswert. In einem Testament können Sie beispielsweise Ihrem hinterbliebenen Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht – auch in der ganzen Immobilie – sichern, das, sofern Sie es anordnen, auch im Grundbuch eingetragen werden muss. Sind neben dem Ehegatten andere Erben, wie z. B. Ihre Kinder oder nahe Verwandte, sofern Sie kinderlos sind, vorhanden, beerbt der Ehegatte Sie nach dem Gesetz in der Regel nicht allein. Auch eine Immobilie würde dann in den gemeinsamen Nachlass der Miterben fallen und jeder Miterbe hätte bei gesetzlicher Erbfolge das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Das kann dazu führen, dass die Immobilie verkauft werden muss oder vielleicht sogar auf Antrag eines Miterben zwangsversteigert wird. Liegt ein notarielles Testament vor, ist für die Eintragung des Erben im Grundbuch als Eigentümer nach dem Erbfall die Vorlage eines Erbscheins in der Regel nicht erforderlich. Die Kosten für die notarielle Beurkundung eines Testaments amortisieren sich daher meist durch die von den Erben eingesparten Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins. Auch gemeinnützige Organisationen wie ICT können von Ihnen als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Sind keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben bzw. Vermächtnisnehmer vorhanden, fallen Ihre Immobilien als Teil Ihres Nachlasses dem Staat zu und nicht den Personen oder Organisationen, für die sie nach Ihrem Willen bestimmt waren.

 

LEBENSVERSICHERUNG

Um sich selbst und ihre Angehörigen abzusichern, schließen viele Menschen eine Lebensversicherung ab. Vergessen Sie dabei nicht, gegenüber der Versicherung einen Bezugsberechtigten zu bestimmen, der das Auszahlungskapital erhält, sofern Sie selbst die Fälligkeit nicht erleben sollten. Versäumen Sie dies, fällt die Summe in den Nachlass und wird nach den Regeln der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge vererbt. Um einen Bezugsberechtigten festzulegen oder zu ändern, genügt ein Schreiben an Ihre Versicherung. Eine Verfügung in Ihrem Testament reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn Sie gegenüber der Versicherung bereits einen Bezugsberechtigten benannt haben und nicht mehr wollen, dass dieser die Versicherungssumme erhält: Die Versicherungsleistung ist grundsätzlich nicht Teil des Nachlasses und wird – bei erfolgter Benennung eines Bezugsberechtigten – gerade nicht vererbt. Mit dem Erbfall erlangt der Bezugsberechtigte vielmehr außerhalb des Nachlasses einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Sind Ihre Angehörigen bereits finanziell gut abgesichert, können Sie auch eine gemeinnützige Organisation wie die ICT zum Bezugsberechtigten einer Versicherung auf den Todesfall benennen. Auch in einem solchen Falle wären wir von der Steuerpflicht befreit.

 

KRANZSPENDEN

Sie können zu Lebzeiten den Wunsch äußern, dass bei Ihrer Beerdigung auf Kränze und Blumen zugunsten von Spenden verzichtet werden sollte. Die Trauergäste haben dann die Möglichkeit, in Ihrem Sinne unsere Arbeit für Tibet mit einer Spende zu unterstützen.

 

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